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   BVerwG, 30.06.2008 - 5 B 205.07 (5 B 190.07)   

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BVerwG, 30.06.2008 - 5 B 205.07 (5 B 190.07) (https://dejure.org/2008,77458)
BVerwG, Entscheidung vom 30.06.2008 - 5 B 205.07 (5 B 190.07) (https://dejure.org/2008,77458)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juni 2008 - 5 B 205.07 (5 B 190.07) (https://dejure.org/2008,77458)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 08.10.2007 - 5 B 190.07

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 30.06.2008 - 5 B 205.07
    Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007 (BVerwG 5 B 190.07) betreffend die außerordentliche Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli und 15. August 2007 sowie der Berichtigungsantrag werden zurückgewiesen.
  • OVG Sachsen, 17.03.2009 - 5 A 758/08

    Senföl; Feuerwehreinsatz; Kosten; Fahrlässigkeit

    Wie der Senat in seinem Urt. v. 29.1.2009 - 5 B 205/07 - zu der dem § 69 Abs. 5 SächsBRKG vorangegangenen, wortgleichen Regelung des § 21 Abs. 7 des Sächsischen Brandschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.1.1998 - SächsBrandschG - a. F. ausgeführt hat, ist im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Kostenersatzbescheid nicht zu prüfen, ob ein Erlassanspruch des Klägers besteht, weil dieser den angegriffenen Bescheid nicht rechtswidrig machte.
  • OVG Sachsen, 25.03.2009 - 5 B 409/07

    Verfahrensmangel; Aufklärungsrügen; rechtliches Gehör; Feuerwehreinsatz;

    Wie der Senat in seinem Urt. v. 29.1.2009 - 5 B 205/07 - zu § 21 Abs. 7 SächsBrandschG ausgeführt hat, ist im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Kostenersatzbescheid ohnehin nicht zu prüfen, ob ein Erlassanspruch besteht, weil ein solcher Anspruch den angegriffenen Bescheid nicht rechtswidrig machte.
  • OVG Sachsen, 29.04.2009 - 5 B 337/07

    Kostenerstattung Feuerwehreinsatz; Sachverhalt; Ermittlung unbilligte Härte;

    Ein solcher Anspruch ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 29.1.2009 - 5 B 205/07 -) im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht zu prüfen.
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